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Satzung

mhmk connect e.V.
Alumniverein der Macromedia Hochschule
für Medien und Kommunikation
 
 
SATZUNG
 
 
§1 Name und Sitz
 
1. Der Verein führt den Namen mhmk connect e.V., Alumniverein der Macromedia
Hochschule für Medien und Kommunikation. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
 
2. Sitz des Vereins: München
 
§2 Zweck und Ziele
 
1. Der Verein hat das Ziel, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Absolventen zu pflegen, den gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu fördern und das berufliche Fortkommen der Mitglieder zu unterstützen. Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern und sind gehalten, alles zu  unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte. Zweck des
Vereins ist:

    * Förderung der Kommunikation und des Zusammenhalts zwischen Studierenden, Absolventen und Lehrenden.
    * Förderung der Bekanntheit, des Ansehens und des Erfolgs der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation und damit deren Abschlüsse.
    * Förderung von Kontakten zu Unternehmen, Institutionen und studentischen Organisationen.

 
2. Zur Erreichung des Zweckes widmet sich der Verein insbesondere folgenden Aufgaben:

    * Durchführung von Absolvententreffen und Veranstaltungen.
    * Aufbau von Arbeitsgruppen für den Erfahrungsaustausch.
    * Zusammenarbeit mit Unternehmen, Institutionen und anderen Studentenorganisationen.
    * Aufbau eines Coaching-Programms für Studierende und AbsolventInnen der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation.
    * Aufbau und Betrieb des Internetauftritts als Kommunikationsplattform und Wissensnetzwerk sowie als Instrument für die Verwaltung der Mitglieder und der gemeinsamen Veranstaltungen.

 
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 
 
§3 Mitgliedschaft
 
1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
 
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die in der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation eingeschriebene Studierende sind oder waren.  
 
3. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützen wollen.
 
4. Ehrenmitglieder sind durch den Vorstand hierzu ernannte Mitglieder auf Lebenszeit, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Sie zahlen keine Beiträge.
 
 
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch  zustimmenden Beschluss des Vorstandes. Die Bewerber richten einen Aufnahmeantrag an den Vorstand.
 
2. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid bedarf keiner Begründung.
 
3. Anmeldung und Korrespondenz können hierbei auch rechtsgültig mittels elektronischer Medien (Internetformular, E-Mail) erfolgen.
 
 
§5 Mitgliedsbeiträge
 
1. Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
2. Im Falle eines außerordentlichen Bedarfs ist der Verein berechtigt, von den ordentlichen Mitgliedern Umlagen zu erheben. Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
 
3. Ehrenmitglieder sind von  der Beitragspflicht befreit.
 
 
§6 Die Rechte der Mitglieder
 
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der auf Grund der Satzung ergehenden Beschlüsse an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Infrastruktur z. B. Internetplattform, Mitglieder- und Unternehmensdatenbanken etc.) zu nutzen. Jedes Mitglied hat die vom  Verein erlassenen Teilnahme- oder Benutzungsregelungen einzuhalten.
 
2. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht juristischer Personen wird durch einen hierzu schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Das Stimmrecht kann nur bei fristgerechter Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ausgeübt werden.  
 
3. Das passive Wahlrecht in den Vorstand oder in Ausschüsse steht nur ordentlichen Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr und Ehrenmitgliedern zu.
 
 
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
2. Der Austritt ist jederzeit  unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Der Austritt und die damit verbundene Korrespondenz an den Vorstand können hierbei auch rechtsgültig mittels elektronischer Medien (Internetformular, E-Mail) erfolgen.
 
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob und nachhaltig den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Hierunter muss mindestens ein Vertreter des Vorstandes
aus der mhmk sein.  Ein Ausschlussgrund liegt vor:
a) wenn trotz zweimaliger Mahnung der Beitrag nicht bezahlt wird.
b) wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane vorliegt.
 
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von  zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor  dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
 
 
§8 Organe
 
Die Organe des Vereins sind:  
 
1. Die Mitgliederversammlung
 
2. Der Vorstand
 
 
§9 Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
 
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Auflösung des Vereins
d) Erlass der Beitragsordnung
e) Erhebung und Höhe von  Umlagen  
f) Satzungsänderung
g) Entlastung des Vorstandes
 
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich bis zum 30. November einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn  der zehnte Teil der Mitglieder  schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
 
3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter letzter bekannter Anschrift mit einer Frist von 14 Tagen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 10 Tagen, jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Soll in einer Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, beträgt die Einladungsfrist 30 Tage unter schriftlicher Angabe der zu beschließenden
Satzungsänderungen. Die Einladung kann auch über elektronische Medien (Internetseite, EMail) erfolgen.
 
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, bei dessen Verhinderung  vom Schatzmeister usw. geleitet. Ist keinVorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
 
5. Die Mitgliederversammlung beschließt im Regelfall mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmenmehrheit  des  Vorstands. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Vertretung ist nicht zulässig.  
 
6. Zur Änderung der Satzung ist eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer des  Vorstandes unterzeichnet werden muss.Das Protokoll wird den registrierten Mitgliedern in elektronischer Form zugänglich gemacht.
 
8. Jedes Mitglied kann spätestens 7 Tage  vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
 
 
§ 10 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem 1. Stellvertreter/in  
c) der/dem 2. Stellvertreter/in, der nur von  der Macromedia Hochschule für Medien und  Kommunikation benannt wird
d) der/dem 3. Stellvertreter/in  
e) der/dem Schatzmeister/in  
f) dem Schriftführer oder der Schriftführerin
g) einem Vertreter/einer Vertreterin der Lehre der Macromedia Hochschule für  
Medien und Kommunikation (ordentliche/r Professor/in, der nur von der Macromedia  
Hochschule für Medien und Kommunikation benannt wird.
 
2. Die Vorstandsmitglieder gem. vorstehender Ziffer 1. a), b), d) e) und f) werden einzeln, jeweils für zwei Jahre, gewählt. Die Vorstandsmitglieder zu 1) c) und g) werden durch die mhmk für zwei Jahre bestellt.  Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablaufseiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied
zu berufen.  Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitglieder-versammlung im Amt.
 
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die drei
Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein nach außen, insbesondere in Vollzug der Entscheidungen des Vorstandes. Der Vorsitzende und die  drei Stellvertreter sindvertretungsberechtigt zu zweien.
Der Vorstand nach § 26 BGB kann ihnen jedoch in Sonderfällen (schriftlich/per E-Mail) Einzelvertretungsberechtigung erteilen. Der Vorstand kann den/die Vorsitzenden und Stellvertreter/innen ebenfalls im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB schriftlichbefreien.
 
4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Der Vorstand istbeschlussfähig mit einfacher Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokoll festzuhalten, das allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten und zu unterzeichnen ist. Zu Vorstandssitzungen wird schriftlich eingeladen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch über elektronische Medien (Internetseite, email) erfolgen.  Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Fernmündliche sowie Abstimmungen per Fax/E-Mail und
Internet sind in Eilfällen ohne Vorstandssitzung zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
 
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er regelt alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht dem Aufgabenkreis eines anderen Vereinsorgans zugewiesen sind. DerVorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
6. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu  berufen, die mit besonderen Aufgaben betraut werden. Diese Ausschüsse haben beratende Funktion.
 
 
§11 Rechnungsprüfung
 
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres einen Rechnungsprüfer, der in den zurückliegenden 2 Jahren nicht dem Vorstand angehörte. Er hat das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung einenPrüfungsbericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  
 
 
§ 12 Haftung des Vereins
 
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände, sowie nicht für Unfälle und Schäden, die Mitglieder bei Teilnahmeder gemeinsamen Veranstaltungen erleiden oder herbeiführen.
 
2. Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein eventuell abgeschlossenen Versicherungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
 
 
§13 Auflösung des Vereins
 
1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat 30 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen. In der Einladung ist der Antrag auf Auflösung des Vereins unter Angabe der Gründe schriftlichmitzuteilen.
 
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel derabgegebenen Stimmen.
 
3. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese zweite  Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.